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Satzung der Deutschbaltischen Kulturstiftung
Der seit 1994 bestehenden Carl-Schirren-Stiftung
sind neue Aufgaben zugewachsen. Deshalb wurde die Satzung
vom Vorstand entsprechend angepasst.
Der § 2 bringt eine Erweiterung der Stiftungszwecke und wurde ergänzt durch
die Absätze
(3) Sie
fördert die Einrichtung und Unterhaltung der Deutschbaltischen Abteilung
im
Ostpreußischen Landesmuseum
(5) Die
Stiftung verfolgt die Zusammenführung deutschbaltischer Institutionen für
eine
gemeinsame Kulturarbeit. Sie ist offen für die Aufnahme von unselbständigen
Stiftungen
mit ähnlichen Stiftungszielen.
Um der erweiterten Aufgabenstellung Rechnung zu
tragen und sie nach außen deutlich zu machen, wurde der Name
der Stiftung geändert in "Deutschbaltische Kulturstiftung"
( § 1 (1) ).
Zugleich wurde dem Vorstand ein Kuratorium zur
Seite gestellt, das in Abstimmung mit dem Vorstand alle richtung-
weisenden Entscheidungen trifft ( § 10 bis § 13 ).
Nachstehend die vollständige neue Satzung, die
die am 15. 09. 2004 durch die Bezirksregierung Lüneburg genehmigte
Satzungsänderung enthält.
§ 1
Name, Sitz und
Rechtsform
(1) Die
Stiftung, vormals
Carl-Schirren-Stiftung, führt den Namen Deutschbaltische Kulturstiftung.
(2) Die Deutschbaltische
Kulturstiftung ist eine Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz
in Lüneburg.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist
die Pflege, Förderung, Erhaltung und Erforschung deutschbaltischer Kultur und
Tradition, das Sammeln und Bewahren deutschbaltischen dinglichen Kulturgutes
sowie die Völkerverständigung.
(2) Der Stiftungszweck wird
verwirklicht durch Förderung von Wissenschaft und Forschung, durch Seminare,
Vorträge, Jahrestagungen und ähnliche Veranstaltungen sowie durch die
Herausgabe von wissenschaftlichen und publizistischen Werken. Die Stiftung
unterhält zur Erreichung ihres Stiftungszweckes auch eine wissenschaftliche
Bibliothek und eine archivalische Sammlung.
(3) Sie fördert die
Einrichtung und Unterhaltung der Deutschbaltischen Abteilung im
Ostpreußischen Landesmuseum in Lüneburg.
(4) Die Stiftung verfolgt
ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche, kulturelle und andere
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. Sie verfolgt keine politischen und wirtschaftlichen Ziele.
(5) Die Stiftung verfolgt die
Zusammenführung deutschbaltischer Institutionen für eine gemeinsame
Kulturarbeit. Sie ist offen für die Aufnahme von unselbständigen Stiftungen
mit ähnlichen Stiftungszielen.
§ 3
Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der
Stiftung besteht aus
-
a) dem Brömsehaus, Haus Am Berge 35, 21335 Lüneburg, mit dem gesamten
Inventar (Bibliothek, Sammlungen, Kunstgegenstände, Mobiliar, Küche, Büro
mit Büroausstattung),
-
b) dem Grundstück Ritterstraße, das für die zu errichtende deutschbaltische
Abteilung im Ostpreußischen Landesmuseum bestimmt ist,
-
sowie Barvermögen in Höhe von 11.111,11 EURO.
(2) Das Stiftungsvermögen
kann durch Zustiftungen (Geldbeträge, Rechte und sonstige Gegenstände)
erhöht werden. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet,
so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in § 2 genannten Zwecken.
(3) Das Stiftungsvermögen
ist grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten. Es darf nur veräußert oder
belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird.
Zur Erreichung des Stiftungszweckes dienen grundsätzlich nur die Zinsen und
Erträge des Vermögens sowie sonstige Zuwendungen, soweit sie nicht nach
Absatz 2 das Vermögen erhöhen.
(4)
Das Stiftungsvermögen ist zinstragend in solchen Werten anzulegen, die nach
der mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorzunehmenden Auswahl als
sicher gelten.
(5) Die Stiftung ist
selbstlos tätig. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigen.
§ 4
Organe der
Stiftung
Die Deutschbaltische Kulturstiftung hat einen Vorstand und ein Kuratorium. Jedes der beiden Organe kann gemeinsame Sitzungen einberufen.
§ 5
Der
Stiftungsvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern. Der
Vorsitzende und sein Stellvertreter sind berechtigt, jeder für sich die
Stiftung nach außen zu vertreten.
(2) Die Vorstandsmitglieder
werden vom Kuratorium auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die
Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Erstmalig werden
die Vorstandsmitglieder von dem bisherigen Vorstand gewählt.
(3) Scheidet ein
Vorstandsmitglied aus, so wählt das Kuratorium auf Vorschlag der verbliebenen
Vorstandsmitglieder in seiner nächsten Sitzung eine Ersatzperson.
(4) Die Vorstandsmitglieder
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(5) Veränderungen innerhalb
des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt.
§
6
Aufgaben des
Stiftungsvorstandes
(1) Der Vorstand leitet und
verwaltet die Stiftung, führt die laufenden Geschäfte und beschließt über
die Stiftungsangelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung
nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und
wirtschaftlich zu verwenden.
(2) Der Vorstand stellt
rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres in Abstimmung mit dem
Kuratorium einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und
Ausgaben enthält. Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des
Geschäftsjahres erstellt der Stiftungsvorstand nach gewissenhafter Prüfung
der Erfüllung des Stiftungszweckes eine Jahresabrechnung, die er dem
Kuratorium vorlegt. Die Abrechnung wird von einem Angehörigen der
steuerberatenden Berufe geprüft.
(3) Der Vorstand stellt
rechtzeitig zum Jahresbeginn in Abstimmung mit dem Kuratorium einen
Arbeitsplan auf und erstellt zum Jahresende einen Tätigkeitsbericht, den er
dem Kuratorium vorlegt.
(4) Der Vorsitzende oder ein
von ihm benannter Vertreter nimmt an den Kuratoriumssitzungen teil.
(5) Der Vorstand kann einen
Geschäftsführer und Sachverständige berufen.
§ 7
Vertretung der
Stiftung
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86 und 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 8
Beschlussfassung
des Stiftungsvorstandes
(1) Der Vorstand ist bei
Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Der Vorstand hält seine
Beschlüsse in Niederschriften fest, die von mindestens zwei
Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben sind. Ein abwesendes Vorstandsmitglied
wird von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches
Einspruchsrecht steht ihm nicht zu.
(3) Wenn eine besondere
Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt, kann der Vorstand auch schriftlich
beschließen. In einem solchen Fall müssen alle Vorstandsmitglieder dem Beschluss
zustimmen. Schriftliche Übermittlungen im Wege der
Telekommunikation sind zulässig.
§ 9
Vorstandssitzungen
Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Der Vorsitzende - im Verhinderungsfall seine Vertretung - bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, in der über die Jahresrechnung beschlossen wird.
§ 10
Das Kuratorium
(1) Das Kuratorium wird
gebildet aus je einem Vertreter der folgenden Organisationen:
1)
Carl-Schirren-Gesellschaft e. V.
2)
Deutsch-Baltischen Landsmannschaft im Bundesgebiet e. V.
3)
Verband der baltischen Ritterschaften e. V.
4) Karl
Ernst von Baer-Stiftung
5)
Verein zur Förderung baltischer Baudenkmäler e. V.
6)
Deutschbaltischen Genealogischen Gesellschaft
7)
Georg-Dehio-Stiftung
8) Stadt
Lüneburg
(2) Der Vorstand kann weitere
Organisationen benennen.
(3) Die benannten
Organisationen entsenden je einen Vertreter auf drei Jahre. Wiederbenennung
und Abberufung aus triftigem Grund sind möglich.
(4) Die entsandten Vertreter
bilden das Kuratorium. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(5) Das Kuratorium wählt aus
seiner Mitte für drei Jahre einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft zu den Sitzungen ein.
11
Aufgaben des
Kuratoriums
(1) Das Kuratorium trifft in
Abstimmung mit dem Vorstand alle richtungweisenden Entscheidungen. Es
begleitet die Arbeit der Stiftung und gibt dem Vorstand Anregungen.
'(2) Das Kuratorium prüft die
vom Vorstand für das abgelaufene Geschäftsjahr vorgelegten Unterlagen.
(3) Das Kuratorium wählt auf
Vorschlag des Vorstandes die Vorstandsmitglieder.
(4) Ein Vertreter des
Kuratoriums nimmt an den Vorstandssitzungen teil.
§ 12
Beschlussfassung
des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium ist bei
Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlussfähig.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Das Kuratorium hält
seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die von mindestens zwei
Kuratoriumsmitgliedern zu unterschreiben sind. Ein abwesendes
Kuratoriumsmitglied kann sein Stimmrecht auf ein anderes Kuratoriumsmitglied
übertragen. Es wird von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein
nachträgliches Einspruchsrecht steht ihm nicht zu.
§ 13
Kuratoriumssitzungen
(1) Das Kuratorium hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Der Vorsitzende - im Verhinderungsfall seine Vertretung - bestimmt den Ort und die Zeit der Kuratoriumssitzungen und lädt dazu mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Kuratoriumssitzung statt, in der die vom Vorstand für das abgelaufene Geschäftsjahr vorgelegten Unterlagen und der Bericht des Prüfers besprochen werden.
§ 14
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 15
Satzungsänderung
(1) Über Änderungen dieser Satzung beschließt in Abstimmung mit dem Kuratorium der Vorstand mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder. Ein solcher Beschluss wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
§ 16
Auflösung
Über die Auflösung der Stiftung beschließt der Vorstand mit Mehrheit, das Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Ein solcher Beschluss wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist. Im Falle des Erlöschens oder der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen steuerbegünstigten Zweckes entscheidet das Kuratorium, an welche gemeinnützige Organisation das Stiftungsvermögen fällt.